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ArchivG NRW

§ 3 Organisation und Aufgaben des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-1 (1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen ist eine Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-2 (2) Das Landesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Landes Nordrhein-Westfalen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-3 (3) Das Landesarchiv kann auch Archivgut anderer Herkunft übernehmen, an dessen Archivierung ein öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für Archivgut von privatrechtlich organisierten, ganz oder mehrheitlich der öffentlichen Hand gehörenden Einrichtungen, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-4 (4) Im Rahmen der elektronischen Archivierung kann das Landesarchiv Serviceleistungen für andere staatliche und kommunale Kultur- und Gedächtniseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen übernehmen. §§ 9 Absatz 1, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-5 (5) Das Landesarchiv wirkt mit bei der Festlegung von Standards für auszutauschende elektronische Datenobjekte, Datenformate und für Verfahren, die für die Datenübertragung zur Archivierung elektronischer Dokumente erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-6 (6) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Landesarchiv die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. Die obersten Landesbehörden stellen sicher, dass die anbietenden Stellen in ihrem Geschäftsbereich die in Absatz 5 genannten Standards beachten. Das Landesarchiv ist an Planungen, Einführungen und wesentlichen Änderungen von IT-Systemen zu beteiligen, wenn diese zu elektronischen Unterlagen führen, die nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 anzubieten sind. Dies entfällt, wenn Formate oder Techniken nach den gemeinsamen Standards von Bund und Ländern gemäß § 2 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG vom 20. November 2009 (GV. NRW. 2010 S. 9), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 31. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 114) geändert worden ist, eingesetzt werden. Dies entfällt, wenn Formate oder Techniken eingesetzt werden, die nach einem Verfahren nach Artikel 91 c Absatz 2 GG (Länderübergreifende Standards) abgestimmt sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-7 (7) Das Landesarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ArchivG%20NRW/3#abs-8 (8) Das Landesarchiv trägt zur Bildungs- und Kulturarbeit nach § 63 des Kulturgesetzbuches vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei.

§ 2 § 4